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Übergangszeit endet: Ein Jahr neues Versicherungsrecht

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) Mehr Rechte und mehr Informationen für Versicherte: Das ist der Kern des neuen Versicherungsvertragsrechts, das seit Anfang 2008 in Kraft ist. Bislang galten die neuen Regelungen nur für neue Verträge - also nur für einen geringen Teil.

Mit dem Jahresbeginn endet jedoch die Übergangszeit, und auch alle Altverträge fallen nun unter das neue Recht. Versicherten räumt es bei der Schadensregulierung bessere Chancen ein und verspricht mehr Durchblick bei den Bedingungen.

Mit Schreiben an ihre Versicherten haben viele Unternehmen in den vergangenen Wochen über die neuen Regelungen informiert. Denn aufgrund des neuen Rechts müssen die Versicherungsbedingungen angepasst werden. Nichts genaues weiß man nicht, so lässt sich allerdings der Tenor von Branche und Verbraucherschützern zusammenfassen. Dabei sind die Umwälzungen enorm: Vor einem Jahr hieß es zum Beispiel, erst die Gerichte würden den allgemeinen gesetzlichen Rahmen bei der Schadensregulierung mit Entscheidungen in Einzelfällen ausbuchstabieren.

Es gibt allerdings noch keine Erfahrungen damit, heißt es beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Auch der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sind keine Urteile bekannt. «Man muss fairerweise auch sagen: Es wurde dem Kunden immer schon ein Vergleichsangebot unterbreitet», sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. «Denn auch die Versicherer wissen: Ein Gericht wird am Ende abwägen und entscheiden, ob einer 70 oder 30 Prozent Schuld hat.»

Das betrifft die erste grundlegende Neuerung: den Wegfall des sogenannten Alles-oder-Nichts-Prinzips. Wer im alten Recht grob fahrlässig handelte, bekam von seiner Hausrat-, Wohngebäude- oder Kfz-Versicherung oft kein Geld. Nun dürfen die Versicherer nach dem Gesetz nur je nach der Schwere des Verschuldens bei der Leistung Abzüge machen. In jedem Fall muss aber ein Teil gezahlt werden. «CD wechseln oder Telefonieren während der Fahrt oder ein gekipptes Fenster im Haus - diese Schadensfälle sind das», sagt Rudnik.

Ob es nach einem Unfall aufgrund einer missachteten roten Ampel künftig 50 Prozent der Schadenssumme gibt oder 20 Prozent, ist aber immer noch unklar. Erst über Jahre werde es Tabellen geben, in denen die genauen Quoten stehen. In Millionen von Fällen pro Jahr einigten sich Kunden und Unternehmen gütlich. Und nach Beobachtung der Anwälte arbeiten die Versicherer daran, dass das auch so bleibt.

«Die Versicherer wissen ja noch gar nicht, wie viel sie leisten müssen. Es ist unklar, was auf sie zukommt und auf welcher Basis sie rechnen können», sagt Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht in Berlin und Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft. Ihres Wissens nach erstellen die Versicherungsunternehmen schon seit einigen Monaten «Leistungstabellen», in denen der Grad des Verschuldens durch prozentuale Angaben beziffert werde. «Dabei geht es darum, Schadensfälle günstig für die Versicherer zu regulieren.»

Risch vertritt auch die Ansicht, die Versicherer würden versuchen, schnelle Lösungen bei der Regulierung zu finden - aus Kostengründen. «Und Versicherte neigen dazu, den Vorschlag anzunehmen.» Sie befürchtet daher, dass das Geschäft für die Anwälte darunter leiden wird und auch die Vorstellungen der Versicherten langfristig ins Hintertreffen geraten.

Ihnen wollte der Gesetzgeber mit dem neuen Recht dienen. Daher gibt es eine weitere Vorschrift: Jedem Kunden muss vor Vertragsschluss seit Jahresbeginn ein maximal zwei Seiten langes Produktinformationsblatt ausgehändigt werden. Viele Versicherer «machen das gut», sagt Rudnik. Bei anderen allerdings umfasse die Kurzinformation bis zu sechs Seiten und sei für Laien nicht verständlich. Unterschiedliche Angebote anhand der Angaben miteinander zu vergleichen ist außerdem kaum möglich.

Der Bund der Versicherten rät, beim Abschluss einer Police weder auf die Beratung noch auf ihre Dokumentation zu verzichten. Viele Verbraucher ließen sich mit dem Verzicht ein wichtiges Instrument aus der Hand nehmen, falls sie Schadenersatzansprüche durchsetzen wollen - das sei eine Erfahrung aus dem ersten Jahr nach der Reform des Versicherungsrechts. Gerade bei langjährigen Verträgen, etwa Policen zum Schutz vor Berufsunfähigkeit und Altersvorsorgeverträgen, sei eine Verzichtserklärung aber «vollkommen falsch» und Beratung und Dokumentation unerlässlich. Denn die Dokumentation könne später eine entscheidende Rolle dabei spielen, eine etwaige Falschberatung zu beweisen.

Übergangszeit endet: Ein Jahr neues VersicherungsrechtBerlin/Hamburg (dpa/tmn) Mehr Rechte und mehr Informationen für Versicherte: Das ist der Kern des neuen Versicherungsvertragsrechts, das seit Anfang 2008 in Kraft ist. Bislang galten die neuen Regelungen nur für neue Verträge - also nur für einen geringen Teil.

Mit dem Jahresbeginn endet jedoch die Übergangszeit, und auch alle Altverträge fallen nun unter das neue Recht. Versicherten räumt es bei der Schadensregulierung bessere Chancen ein und verspricht mehr Durchblick bei den Bedingungen.

Mit Schreiben an ihre Versicherten haben viele Unternehmen in den vergangenen Wochen über die neuen Regelungen informiert. Denn aufgrund des neuen Rechts müssen die Versicherungsbedingungen angepasst werden. Nichts genaues weiß man nicht, so lässt sich allerdings der Tenor von Branche und Verbraucherschützern zusammenfassen. Dabei sind die Umwälzungen enorm: Vor einem Jahr hieß es zum Beispiel, erst die Gerichte würden den allgemeinen gesetzlichen Rahmen bei der Schadensregulierung mit Entscheidungen in Einzelfällen ausbuchstabieren.

Es gibt allerdings noch keine Erfahrungen damit, heißt es beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Auch der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sind keine Urteile bekannt. «Man muss fairerweise auch sagen: Es wurde dem Kunden immer schon ein Vergleichsangebot unterbreitet», sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. «Denn auch die Versicherer wissen: Ein Gericht wird am Ende abwägen und entscheiden, ob einer 70 oder 30 Prozent Schuld hat.»

Das betrifft die erste grundlegende Neuerung: den Wegfall des sogenannten Alles-oder-Nichts-Prinzips. Wer im alten Recht grob fahrlässig handelte, bekam von seiner Hausrat-, Wohngebäude- oder Kfz-Versicherung oft kein Geld. Nun dürfen die Versicherer nach dem Gesetz nur je nach der Schwere des Verschuldens bei der Leistung Abzüge machen. In jedem Fall muss aber ein Teil gezahlt werden. «CD wechseln oder Telefonieren während der Fahrt oder ein gekipptes Fenster im Haus - diese Schadensfälle sind das», sagt Rudnik.

Ob es nach einem Unfall aufgrund einer missachteten roten Ampel künftig 50 Prozent der Schadenssumme gibt oder 20 Prozent, ist aber immer noch unklar. Erst über Jahre werde es Tabellen geben, in denen die genauen Quoten stehen. In Millionen von Fällen pro Jahr einigten sich Kunden und Unternehmen gütlich. Und nach Beobachtung der Anwälte arbeiten die Versicherer daran, dass das auch so bleibt.

«Die Versicherer wissen ja noch gar nicht, wie viel sie leisten müssen. Es ist unklar, was auf sie zukommt und auf welcher Basis sie rechnen können», sagt Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht in Berlin und Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft. Ihres Wissens nach erstellen die Versicherungsunternehmen schon seit einigen Monaten «Leistungstabellen», in denen der Grad des Verschuldens durch prozentuale Angaben beziffert werde. «Dabei geht es darum, Schadensfälle günstig für die Versicherer zu regulieren.»

Risch vertritt auch die Ansicht, die Versicherer würden versuchen, schnelle Lösungen bei der Regulierung zu finden - aus Kostengründen. «Und Versicherte neigen dazu, den Vorschlag anzunehmen.» Sie befürchtet daher, dass das Geschäft für die Anwälte darunter leiden wird und auch die Vorstellungen der Versicherten langfristig ins Hintertreffen geraten.

Ihnen wollte der Gesetzgeber mit dem neuen Recht dienen. Daher gibt es eine weitere Vorschrift: Jedem Kunden muss vor Vertragsschluss seit Jahresbeginn ein maximal zwei Seiten langes Produktinformationsblatt ausgehändigt werden. Viele Versicherer «machen das gut», sagt Rudnik. Bei anderen allerdings umfasse die Kurzinformation bis zu sechs Seiten und sei für Laien nicht verständlich. Unterschiedliche Angebote anhand der Angaben miteinander zu vergleichen ist außerdem kaum möglich.

Der Bund der Versicherten rät, beim Abschluss einer Police weder auf die Beratung noch auf ihre Dokumentation zu verzichten. Viele Verbraucher ließen sich mit dem Verzicht ein wichtiges Instrument aus der Hand nehmen, falls sie Schadenersatzansprüche durchsetzen wollen - das sei eine Erfahrung aus dem ersten Jahr nach der Reform des Versicherungsrechts. Gerade bei langjährigen Verträgen, etwa Policen zum Schutz vor Berufsunfähigkeit und Altersvorsorgeverträgen, sei eine Verzichtserklärung aber «vollkommen falsch» und Beratung und Dokumentation unerlässlich. Denn die Dokumentation könne später eine entscheidende Rolle dabei spielen, eine etwaige Falschberatung zu beweisen.

(Erschienen: 30.12.2008)

Quelle: http://www.szon.de/news/ratgeber/geldundrecht/200812311213.html

Nachricht vom 2.1.09 18:45

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