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Stralsunder AnwaltVerein: BGH stärkt die PKH-Partei in der Berufungsinstanz
Wenn die erste Instanz mit PKH gewonnen worden ist, gibt es im Berufungsverfahren für den Berufungsbeklagten erst PKH, wenn die Berufung auch begründet worden ist. Der BGH hat in einer lebensnahen Entscheidung nun klar gestellt, dass der Antrag auf PKH auch schon vor der Begründung der Berufung gestellt werden kann werden. Der verfrühte Antrag wirkt nach Berufungsbegründung fort. Zugleich hat der BGH entschieden, dass die PKH nicht mit dem Hinweis versagt werden kann, dass die Berufung möglicherweise durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden soll. Auch das stärkt die PKH-Partei. Den Beschluss des XII. Zivilsenats des BGH v. 28. April 2010 (XII ZB 180/06) finden Sie im Juli-Heft des Anwaltsblatts und vorab unter
http://www.anwaltsblatt.de
Eingefügt durch Rechtsanwalt Henry Euba Nachricht vom
19.6.10 17:00
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