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Stralsunder AnwaltVerein
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Satzung des Stralsunder
AnwaltVereins
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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins,
Geschäftsjahr § 1
(1)
Der Verein heißt Stralsunder AnwaltVerein. Er hat seinen Sitz in
Stralsund. (2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege
und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsanwaltschaft im Bezirk des Landgerichtes Stralsund, insbesondere
durch
- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung
- Aus-
und Fortbildung - Pflege des Gemeinsinns und des wirtschaftlichen
Geistes der Rechtsanwaltschaft Sein Ziel ist die
Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den
Bezirken der Amtsgerichte Stralsund und Bergen. Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell neutral. (3) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist
selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Zuwendungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
findet nicht statt. (4) Der Verein ist berechtigt, im
Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen
Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder diesem nicht
widersprechen. (5) Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. (6) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 2
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm-
noch Wahlrecht. (2) Die Mitglieder unterstützen den Verein
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung
mit den Beschlüssen des Vereins die berufspolitischen und
wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des
juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft. (3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Abs.
2a sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.
§ 3 (1) Ordentliches Mitglied kann jede Rechtsanwältin und jeder
Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Landgerichtsbezirk Stralsund werden.
(2) Als außerordentliche Mitglieder sind auf entsprechenden
Antrag aufzunehmen: a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die
auf ihre Zulassung verzichtet haben,
b) Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, die keinen Kanzleisitz im Landgerichtsbezirk Stralsund
haben. (3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung
verliehen. (5) Über die Aufnahme als ordentliches oder
außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorsitzende. Lehnt er die
Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief
unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen
zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des
Vorstandes beantragen.
§ 4
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die
ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit
dreimonatiger Frist erklärt werden.
(2) Handelt ein
Mitglied dem Vereinszwecke gröblich zuwider oder kommt es trotz
schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem
Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss
des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung an
die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der
Berufung beginnt mit dem Zugang des Vorstandsbeschlusses.
III. Verbandszugehörigkeit
§ 5 (1) Der
Stralsunder AnwaltVerein strebt die Mitgliedschaft im
DAV-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und im DAV als ordentliches
Mitglied an. (2) Der Stralsunder AnwaltVerein unterstützt
den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
IV. Zusammenwirken innerhalb des Stralsunder AnwaltVereins
§ 6
(1) Der Vorstand des Vereins bezieht die
Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die
Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.
(2) Der
Verein unterrichtet den DAV und den Landesverband über seine Arbeit
und beteiligt ihn an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk
hinaus von Bedeutung sind.
V. Vereinsorgane
§ 7 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
VI. Mitgliederversammlung
§ 8 (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b) die Wahl der Revisoren
c)
die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) die Entlastung des
Vorstandes e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
sowie deren Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
f) die
Änderung der Satzung g) die Auflösung des Vereins
h) die an
anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(3) Der
Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wen dies unter
Angabe von Gründen von mindestens ¼ der Mitglieder verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach
Antragstellung stattzufinden.
(4) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche
Mitteilung an die Mitglieder. Es gilt die letzte angegebene Adresse
des Mitglieds. (5) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung
müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens zwei Wochen
vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. (6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende. (7) Bei den Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Die
Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss
über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die
Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung
gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(9) Die
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9
(1) Die
Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revision. (2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren
zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Revisoren geben der
Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung.
VII.
Vorstand
§ 10
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. In den
Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln
nach ihrer Funktion mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden
allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
§ 11
(1) Der Vorstand
ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung
übertragen sind. (2) Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich in
Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung
gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig
ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für
schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine Frist von
mindestens zwei Wochen zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben,
die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
(3) Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem
Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet
mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl
stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Die
Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht
mehr Mitglied des Vereins ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes, kann der verbleibende Vorstand für die restliche
Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen. Eine Neuwahl des Vorstands muss
stattfinden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder ausgeschieden
sind.
§ 12
(1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung
seiner Beschlüsse ständige und nicht- ständige Ausschüsse einsetzen.
Er entscheidet auch über deren Auflösung.
(2) Die Vorsitzenden der
ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder
werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode bestellt. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.
VIII. Satzungsänderung;
Auflösung des Vereins
§ 13
(1) Änderungen der
Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen der
Mitgliederversammlung. Bei dieser Versammlung muss mindestens die
Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(2) Im Falle
der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die
Satzungsänderung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen entscheiden kann.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen
zu beschließen, die durch das Vereinsregister oder Finanzamt
vorgeschlagen werden.
§ 14
(1) Der Verein kann mit
4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller
im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung
der Mitgliederversammlung drei Monate vorher unter Angabe dieses
Tagesordnungspunktes erfolgte.
(2) Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die
Vereinsauflösung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen entscheiden kann.
(3) Im Falle der Auflösung fließt das Vereinsvermögen den
Fördervereinen St. Nicolai, St. Jacobi und St. Marien in Stralsund zu
gleichen Teilen zu.
§ 15
Diese Satzung tritt mit
Beschluss der letzten Mitgliederversammlung vom 05. Dezember 2007 in
Kraft.
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